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Symbolbild - Schutzrechte - Patente und GebrauchsmusterSchutzrechte - Patente und Gebrauchsmuster

link downSchutzvoraussetzungen
link downErteilungsverfahren
link downEinspruch, Nichtigkeit
link downDauer des Patent- bzw. GM-Schutzes
link downRechte aus dem Patent bzw. Gebrauchsmuster, Verletzung
link downInternationaler Patentschutz

 

Schutzvoraussetzungen link up

Ein Patent oder ein Gebrauchsmuster (GM) ist ein gewerbliches Schutzrecht, das technische Erfindungen für eine bestimmte Laufzeit (max. 20 Jahre für ein Patent, max. 10 Jahre für ein GM) schützt. Die Voraussetzungen, um ein solches Schutzrecht zu erhalten sind:

Allerdings kann mit einem Patent nicht alles geschützt werden, einerseits weil Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, der menschliche Körper, die bloße Entdeckung eines Bestandteils des menschlichen Körpers, ästhetische Formschöpfungen, Pläne und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten, Computerprogramme, sowie die Wiedergabe von Information nicht als Erfindung angesehen werden und andererseits weil Erfindungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen, sowie chirurgische, therapeutische oder diagnostische Verfahren am Menschen und am Tier und Pflanzensorten und Tierarten explizit vom Patentschutz ausgeschlossen sind. Für Gebrauchsmuster sind diese Einschränkungen reduziert – z.B. sind mit einem Gebrauchsmuster auch Computerprogramme schützbar.



Erteilungsverfahren link up

Schutzrechte werden auf Antrag erteilt. Der Antrag für ein Patent in Österreich muss lediglich den Namen und den Sitz (Wohnsitz) des Anmelders, eine Beschreibung der Erfindung, Patentansprüche, eine Zusammenfassung, gegebenenfalls Zeichnungen sowie Angaben zum Vertreter enthalten. Die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zusammenfassung kann auch in englischer oder französischer Sprache eingereicht werden, wobei dann eine deutsche Übersetzung dieser Unterlagen nachzureichen ist. Für Anmeldungen in anderen Ländern können davon abweichende Anforderungen gestellt werden.

Anmelder mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb des EWR müssen von einem zugelassenen Vertreter vertreten werden.

Die Anmeldung wird 18 Monate nach Anmeldung veröffentlicht. Auf Antrag kann die Veröffentlichung auch früher erfolgen. Ab dem Tag der Veröffentlichung genießt der Anmelder einen vorläufigen Schutz aus seiner Anmeldung.

Die Patentanmeldung wird von einem Prüfer des Österreichischen Patentamts (ÖPA) geprüft, der dazu einen amtlichen Recherchenbericht erstellt und Prüfungsbescheide herausgeben kann, in der Einwände gegen die Patenterteilung erhoben werden können. Prüfungsbescheide sind innerhalb einer gesetzten Frist zu beantworten, da die Anmeldung andernfalls als zurückgenommen gilt. Im Zuge des Prüfungsverfahrens kann die Anmeldung innerhalb der ursprünglichen Offenbarung geändert werden. Falls der Prüfer keine Einwände gegen die Erteilung eines Patents hat, wird die Erteilung des Patents bekannt gemacht.

Im Prüfungsverfahren ergibt sich einer der wesentlichsten Unterschiede zwischen Patent und Gebrauchsmuster, da Gebrauchsmuster nur auf formale Aspekte hin geprüft werden, nicht jedoch ob die Schutzvoraussetzungen erfüllt sind – ein GM wird also materiell ungeprüft registriert, womit sehr rasch ein Schutz erlangt werden kann.



Einspruch, Nichtigkeit link up

Innerhalb von 4 Monaten nach Bekanntmachung der Erteilung kann von jedem beim ÖPA Einspruch gegen die Patenterteilung eingelegt werden. Das Verfahren erfolgt schriftlich, es kann jedoch auch eine mündliche Verhandlung stattfinden. Die Kosten des Einspruchsverfahrens trägt jede Partei selbst.

Jedes erteilte Patent kann während seiner gesamten Laufzeit durch einen Antrag auf Nichtigerklärung angegriffen werden. Eine Nichtigkeitsklage wird häufig als Verteidigung in einem Verletzungsstreit herangezogen.



Dauer des Patent- bzw. GM-Schutzes link up

Ein Patent kann für eine maximale Dauer von 20 Jahren geschützt werden, unter der Voraussetzung, dass die jährlich fällige Jahresgebühr entrichtet wird. Ein GM wird für eine maximale Laufzeit von 10 Jahren geschützt, ebenfalls unter der Voraussetzung der Zahlung einer jährlich fälligen Jahresgebühr. Für GM können die 2. bis 5. Gebühr und die 6. bis 10. Gebühr jedoch auch auf einmal entrichtet werden, womit sich eine Reduktion der Gesamtkosten ergibt.



Rechte aus dem Patent bzw. Gebrauchsmuster, Verletzung link up

Das Schutzrecht (Patent, GM) berechtigt den Inhaber andere davon auszuschließen, den Schutzgegenstand betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, anzubieten, zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Dieses Recht muss gegebenenfalls mit einer Verletzungsklage beim Handelsgericht Wien gegen den Verletzer durchgesetzt werden.

Der Verletzte hat dabei Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, Ansprüche in Geld (angemessenes Entgelt oder Schadenersatz), Rechnungslegung sowie Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der Eingriffsgegenstände. Gegen den Verletzer kann auch eine einstweilige Verfügung erwirkt werden.



Internationaler Patentschutz link up

Patentschutz ist grundsätzlich in jedem Land national erlangbar. Neben nationalen Schutzrechten gibt es aber noch regionale und internationale Patentübereinkommen, wie z.B. das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) oder das Patent Cooperation Treaty (PCT).

Mit dem EPÜ kann für derzeit 37 Europäische Staaten ein Patent erteilt werden (Staaten EPÜ). Das Patent wird dabei zentral beim Europäischen Patentamt (EPA) erteilt, muss dann aber in jedem gewünschten Land gültig gemacht werden (Einreichen einer Übersetzung, Vertreterbestellung) und existiert dann als nationales Patent weiter. Für jedes national entstehendes Patent sind in Folge für die Aufrechterhaltung national Jahresgebühren zu entrichten.

Mit dem PCT kann zentral für eine große Anzahl von Ländern (PCT Staaten) eine Patentanmeldung auf die Schutzvoraussetzungen geprüft werden. Im PCT werden jedoch keine Patente erteilt. Nach der Prüfung muss in jedem gewünschten Land bzw. für jede Region (z.B. EPÜ) ein Antrag auf Weiterführung der PCT-Anmeldung in diesem Land gestellt werden. Der Vorteil des PCT liegt  darin, dass das anfänglich internationale Verfahren für alle Länder zentral und in einer einzigen Sprache von einem einzigen Vertreter geführt werden kann und dass die Entscheidung in welchen Ländern Patentschutz angestrebt wird für max. 30 Monate, für die meisten Länder max. 31 Monate, ab Prioritätstag hinausgeschoben werden kann.

Es gibt somit eine Vielzahl von Möglichkeiten in bestimmten Ländern Schutzrechte zu erlangen. Für eine Beratung und auch darüber, welche dieser Möglichkeiten für den jeweiligen Einzelfall die strategisch bzw. finanziell günstigste ist, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

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