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symbolbild - Schutzrechte - HalbleiterschutzrechtSchutzrechte - Halbleiterschutzrecht

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Mit einem Halbleiterschutzrecht werden dreidimensionale Strukturen (Topographien) von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen als solche geschützt – nicht jedoch die in der Topographie enthaltenen Konzepte, Verfahren, Systeme, Techniken oder gespeicherte Informationen.


Schutzvoraussetzungen link up

Eine Topographie kann nur dann geschützt werden, wenn sie Eigenart aufweist, also wenn die Topographie das Ergebnis der eigenen geistigen Arbeit ihres Schöpfers und in der Halbleitertechnik nicht alltäglich ist. Eine Topographie muss innerhalb von 2 Jahren ab der erstmaligen nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung angemeldet werden.


Erteilungsverfahren link up

Halbleiterschutzrechte werden auf Antrag erteilt. Der Antrag muss neben den Daten des Anmelders uA Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topographie sowie Angaben zum Tag der erstmaligen nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung beinhalten. Das Halbleiterschutzrecht wird ohne weitere Prüfung in das Halbleiterschutzregister eingetragen und veröffentlicht.


Nichtigkeit, Aberkennung link up

Jedes eingetragene Halbleiterschutzrecht kann unter gewissen Voraussetzungen während seiner gesamten Laufzeit durch einen Antrag auf Nichtigerklärung angegriffen werden. Wenn dem Inhaber das Halbleiterschutzrecht nicht zusteht, kann die Aberkennung des Halbleiterschutzrechtes beantragt werden.


Dauer des Halbleiterschutzes link up

Der Halbleiterschutz läuft längstens 10 Jahre ab dem Kalenderjahr des Schutzbeginns.


Rechte aus dem Halbleiterschutz, Verletzung link up

Der Halbleiterschutz entsteht mit dem Tag der erstmaligen nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung der Topographie unter der Voraussetzung, dass diese innerhalb von 2 Jahren zum Halbleiterschutz angemeldet wird. Der Schutz kann erst mit der Eintragung in das Halbleiterschutzregister geltend gemacht werden.

Das Halbleiterschutzrecht gewährt seinem Inhaber das Recht Dritten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr die Topographie nachzubilden oder Darstellungen zur Herstellung anzufertigen oder solche anzubieten, in Verkehr bringen oder zu vertreiben oder zu den genannten Zwecken einzuführen.

Der Verletzte hat dabei Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, Ansprüche in Geld (angemessenes Entgelt oder Schadenersatz), Rechnungslegung sowie Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der Eingriffsgegenstände. Gegen den Verletzer kann auch eine einstweilige Verfügung erwirkt werden.

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