Schutzrechte - Sortenschutz
Registrierungsverfahren
Dauer des Sortenschutzes
Nichtigkeit
Wirkung des Sortenschutzes, Verletzung
Internationaler Sortenschutz
Schutzvoraussetzungen
Für einen Schutz einer Sorte werden folgende Anforderungen gestellt:
- Neuheit
- Eintragbare Sortenbezeichnung
- Registerprüfung (Unterscheidbarkeit, Homogenität, Beständigkeit)
Neuheit liegt dann vor, wenn im Inland innerhalb von 1 Jahr und im Ausland innerhalb von 4 Jahren (für Bäume und Reben 6 Jahre) vor dem Tag der Antragstellung noch kein Vermehrungsmaterial oder Erntegut diese Sorte vom Züchter oder mit Zustimmung des Züchter verkauft oder auf andere Weise zur Nutzung der Sorte an andere abgegeben worden sind. Für die Sortenbezeichung gibt es bestimmte formale Vorschriften, die einzuhalten sind. Unterscheidbar ist die Sorte dann, wenn sie sich in ihren Merkmalen von jeder anderen bekannten Sorte deutlich unterscheiden lässt. Homogenität bedeutet, dass die Merkmale bei allen Pflanzen der Sorte hinreichend einheitlich sind. Beständig ist die Sorte, wenn ihre Merkmale auch bei Vermehrung erhalten bleiben.
Registrierungsverfahren
Nach Anmeldung wird der Antrag veröffentlicht, womit Dritten die Möglichkeit gegeben wird Widerspruch einzulegen. Falls der Antrag keinen Hinderungsgrund beinhaltet, so wird vom Sortenschutzamt die technische Prüfung auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit eingeleitet. Wird die technische Prüfung erfolgreich abgeschlossen, wird der Sortenschutz erteilt. Zu beachten dabei ist, dass das Amt berechtigt ist, bei erteiltem Sortenschutz eine technische Nachprüfung durchzuführen, um das unveränderte Fortbestehen der geschützten Sorte sicherzustellen.
Anmelder mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb des EWR müssen von einem zugelassenen Vertreter vertreten werden.
Dauer des Sortenschutzes
Der Sortenschutz beträgt 25 Jahre ab Erteilung, für gewisse Sorten (z.B. Bäume oder Reben) 30 Jahre.
Nichtigkeit
Auf Antrag Dritter wird das Sortenschutz für nichtig erklärt, wenn die Sorte nicht oder nicht mehr unterscheidbar oder neu war, oder der Nachweis erbracht wird, dass der Sortenschutzinhaber nicht Berechtigter war.
Wirkung des Sortenschutzes, Verletzung
Der Inhaber des Sortenschutzes kann Dritten die folgenden Handlungen verbieten:
- die Erzeugung oder Vermehrung
- die Aufbereitung zum Zwecke der Vermehrung
- das Anbieten zum Verkauf
- der Verkauf oder das sonstige In-Verkehr-Bringen
- die Ausfuhr
- die Einfuhr und
- die Aufbewahrung für die genannten Zwecke
Der Verletzte hat dabei Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, Ansprüche in Geld (angemessenes Entgelt oder Schadenersatz), Rechnungslegung sowie Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der Eingriffsgegenstände. Gegen den Verletzer kann auch eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung erwirkt werden.
Internationaler Sortenschutz
Neben dem nationalen Sortenschutz gibt es den Gemeinschaftlichen Sortenschutz (CPVO) mit Wirkung für die gesamte EU sowie ein Internationales Übereinkommen, des Internationaler Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV), eine zwischenstaatliche Organisation mit Sitz in Genf, mit dem Ziel, neue Pflanzenzüchtungen (landwirtschaftliche Kulturarten Gemüse, Obst, Zierpflanzen und Gehölze) als geistiges Eigentum zu schützen.